Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Klassifizierung der Feststellungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Werden von den befugten Organen bei der Überprüfung des Luftfahrzeuges Abweichungen von den internationalen Standards festgestellt, haben sie für jeden der davon betroffenen inspizierten Punkte eine Klassifizierung der getroffenen Feststellung vorzunehmen und im Vorfeldinspektionsbericht einzutragen.
(2)Absatz 2,Die Klassifizierung der Feststellungen gemäß Abs. 1 hat in folgenden drei Kategorien zu erfolgen:Die Klassifizierung der Feststellungen gemäß Absatz eins, hat in folgenden drei Kategorien zu erfolgen:
1: Umstand von geringer Sicherheitsrelevanz,
2: Vorliegen einer signifikanten Sicherheitsrelevanz (schwerer Sicherheitsmangel) und
3: Vorliegen einer großen Sicherheitsrelevanz (sehr schwerer Sicherheitsmangel).
(3)Absatz 3,Die befugten Organe haben die Klassifizierung der Feststellungen gemäß Abs. 2 und die daraus resultierenden Folgemaßnahmen (§§ 9 bis 11) anhand der diesbezüglich von der EASA veröffentlichten ausführlichen Anleitungen vorzunehmen.Die befugten Organe haben die Klassifizierung der Feststellungen gemäß Absatz 2 und die daraus resultierenden Folgemaßnahmen (Paragraphen 9 bis 11) anhand der diesbezüglich von der EASA veröffentlichten ausführlichen Anleitungen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010
Dokumentnummer
NOR40120013