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§ 8

Fassungen
ab 15.07.2010 — BGBl. I Nr. 55/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute15.07.2010 BGBl. I Nr. 55/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.07.2010BGBl. I Nr. 55/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Klassifizierung der Feststellungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Werden von den befugten Organen bei der Überprüfung des Luftfahrzeuges Abweichungen von den internationalen Standards festgestellt, haben sie für jeden der davon betroffenen inspizierten Punkte eine Klassifizierung der getroffenen Feststellung vorzunehmen und im Vorfeldinspektionsbericht einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Klassifizierung der Feststellungen gemäß Absatz eins, hat in folgenden drei Kategorien zu erfolgen:
    1. Kategorie
      1: Umstand von geringer Sicherheitsrelevanz,
    2. Kategorie
      2: Vorliegen einer signifikanten Sicherheitsrelevanz (schwerer Sicherheitsmangel) und
    3. Kategorie
      3: Vorliegen einer großen Sicherheitsrelevanz (sehr schwerer Sicherheitsmangel).
  3. Absatz 3,Die befugten Organe haben die Klassifizierung der Feststellungen gemäß Absatz 2 und die daraus resultierenden Folgemaßnahmen (Paragraphen 9 bis 11) anhand der diesbezüglich von der EASA veröffentlichten ausführlichen Anleitungen vorzunehmen.

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Gesetzesnummer

20006831

Dokumentnummer

NOR40120013