Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 15.07.2010 — BGBl. I Nr. 55/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute15.07.2010 BGBl. I Nr. 55/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.07.2010BGBl. I Nr. 55/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Folgemaßnahmen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die befugten Organe haben nach Abschluss jeder Überprüfung eines Luftfahrzeuges den verantwortlichen Piloten oder den Halter des Luftfahrzeuges mündlich vom Ergebnis der Vorfeldinspektion in Kenntnis zu setzen. Die befugten Organe haben weiters eine Inspektionsbescheinigung auszufüllen, die zumindest die in Anhang 3 angeführten Punkte umfasst. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn das befugte Organ dem verantwortlichen Piloten oder dem Halter des Luftfahrzeuges eine Durchschrift des Vorfeld-Inspektionsberichtes übergibt. Diese haben den Empfang der Inspektionsbescheinigung oder des Vorfeld-Inspektionsberichtes schriftlich zu bestätigen. Eine etwaige Verweigerung dieser Bestätigung ist vom befugten Organ auf der Inspektionsbescheinigung bzw. dem Vorfeld-Inspektionsbericht zu vermerken. Die diesbezüglich von der EASA veröffentlichten ausführlichen Anleitungen sind zu beachten.
  2. Absatz 2,Sofern Mängel, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Luftfahrt darstellen (Kategorie 2 und 3), festgestellt worden sind, hat die zuständige Behörde jedenfalls dem Halter des Luftfahrzeuges eine schriftliche Mitteilung über die Feststellungen mit der Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen nachzuweisen, zu übermitteln. Weiters hat die zuständige Behörde den Registerstaat bzw. jenen Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, und jenen Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, über das Ergebnis der Vorfeldinspektion zu informieren und gegebenenfalls um die Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ersuchen.

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Gesetzesnummer

20006831

Dokumentnummer

NOR40120014