(2)Absatz 2,Sofern Mängel, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Luftfahrt darstellen (Kategorie 2 und 3), festgestellt worden sind, hat die zuständige Behörde jedenfalls dem Halter des Luftfahrzeuges eine schriftliche Mitteilung über die Feststellungen mit der Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen nachzuweisen, zu übermitteln. Weiters hat die zuständige Behörde den Registerstaat bzw. jenen Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, und jenen Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, über das Ergebnis der Vorfeldinspektion zu informieren und gegebenenfalls um die Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ersuchen.Sofern Mängel, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Luftfahrt darstellen (Kategorie 2 und 3), festgestellt worden sind, hat die zuständige Behörde jedenfalls dem Halter des Luftfahrzeuges eine schriftliche Mitteilung über die Feststellungen mit der Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen nachzuweisen, zu übermitteln. Weiters hat die zuständige Behörde den Registerstaat bzw. jenen Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, und jenen Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, über das Ergebnis der Vorfeldinspektion zu informieren und gegebenenfalls um die Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ersuchen.