Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2009 ist gemäß der Wissensbilanz-Verordnung BGBl. II Nr. 63/2006 vorzulegen. Der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2009 ist gesondert an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2009 ist gemäß der Wissensbilanz-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006, vorzulegen. Der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2009 ist gesondert an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. (2)Absatz 2,Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 ist vollständig gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010 zu legen, jedoch ist die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung in Euro“ in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 in der bisherigen Form der Kennzahl IV.2.5 darzustellen.Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 ist vollständig gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010, zu legen, jedoch ist die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung in Euro“ in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 in der bisherigen Form der Kennzahl römisch vier.2.5 darzustellen. (3)Absatz 3,§ 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4)Absatz 4,Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
NOR40120083