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Art. 5

Fassungen
ab 21.07.2010 — BGBl. III Nr. 59/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute21.07.2010 BGBl. III Nr. 59/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2010,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.07.2010BGBl. III Nr. 59/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,
    Überstellungen auf dem Landweg sind grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils um 13.00 Uhr durchzuführen. Allfällige Abweichungen können im Einzelfall durch die zuständigen Behörden vereinbart werden, wobei auf die Bedürfnisse beider Seiten Rücksicht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,
    Anerkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit, einigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unverzüglich auf mögliche Überstellungstermine und Überstellungsorte.
  3. Absatz 3,
    Die überstellende zuständige Behörde teilt das konkrete Datum, die Uhrzeit und den Ort der Überstellung mindestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Datum mit.
  4. Absatz 4,
    Die Überstellung wird durch die nach innerstaatlichem Recht zuständigen Organe durchgeführt.
  5. Absatz 5,
    Falls die Bedingungen für die Überstellung gemäss Absatz 1, 2 und 3 nicht eingehalten werden, können die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei die Übernahme ablehnen. In diesen Fällen wird im gegenseitigen Einvernehmen ein Ersatztermin für die Überstellung bestimmt.
  6. Absatz 6,
    Beim Vorliegen einer Zuständigkeitsfiktion nach Artikel 18 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 1 Litera c, der Dublin-Verordnung gelten ebenfalls die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels.

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Gesetzesnummer

20006837

Dokumentnummer

NOR40120103