Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 59/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 6
Die zuständigen Behörden kommunizieren gemäss Artikel 15 der Durchführungsverordnung über das DubliNet System. Bei technischen Schwierigkeiten können andere Kommunikationssysteme, vorrangig Telefax, eingesetzt werden, welche eine schnelle Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sämtliche Daten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderung und widerrechtliche Bekanntgabe wirksam geschützt sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Behebung der technischen Schwierigkeiten unverzüglich zu veranlassen und einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung des DubliNet Systems zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR40120104