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Anl. 1

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 66/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 66/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Argentinien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2010,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 66/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang

Abschnitt römisch eins

Flugstrecken, die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Argentinischen Republik betrieben werden sollen:

Ausgangspunkt

Zwischenpunkte

Bestimmungspunkte

Punkte darüber

hinaus

Punkte in der

Argentinischen

Republik

Punkte auf dem

amerikanischen

Kontinent, dem

afrikanischen

Kontinent und auf dem

europäischen

Kontinent

Punkte in der

Republik Österreich

Punkte auf dem

europäischen

Kontinent, dem

afrikanischen

Kontinent und auf

dem asiatischen

Kontinent

Abschnitt römisch zwei

Flugstrecken, die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich betrieben werden sollen:

Ausgangspunkt

Zwischenpunkte

Bestimmungspunkte

Punkte darüber

hinaus

Punkte in der

Republik Österreich

Punkte auf dem

europäischen Kontinent,

dem afrikanischen

Kontinent und auf dem

amerikanischen

Kontinent

Punkte in der

Argentinischen

Republik

Punkte auf dem

amerikanischen

Kontinent und

dem

afrikanischen

Kontinent

Anmerkungen:

1. Die Flugstrecken können in beiden Richtungen betrieben werden.

2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann es auf beliebigen bzw. allen Flügen unterlassen, einen der oben genannten Punkte anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Flugdienste auf diesen Strecken beginnen an einem Punkt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft macht.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013

Gesetzesnummer

20006842

Dokumentnummer

NOR40120237