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Art. 2

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 66/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 66/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Argentinien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2010,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 66/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 2

Verkehrsrechte

  1. Absatz eins,
    Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Einrichtung und des Betriebs internationaler Flugdienste durch ein oder mehrere namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auf den im entsprechenden Abschnitt des Anhangs genannten Strecken. Solche Flugdienste und Flugstrecken werden nachstehend als "vereinbarte Flugdienste" bzw. "festgelegte Flugstrecken" bezeichnet.
  2. Absatz 2,
    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens kommt/kommen das/die namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei beim Betrieb der vereinbarten Flugdienste auf den festgelegten Flugstrecken in den Genuss der nachstehend angeführten Rechte:
    1. Absatz a,
      Das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
    2. Absatz b,
      Im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei nichtgewerbliche Landungen durchzuführen;
    3. Absatz c,
      Im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang näher genannten Punkten Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, separat oder gemeinsam, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen; und
    4. Absatz d,
      Im Hoheitsgebiet der Drittländer an den im Anhang näher genannten Punkten Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, separat oder gemeinsam, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen, wie im Anhang ausgeführt.
  3. Absatz 3,
    Die Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei, ausgenommen die gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachten, kommen außerdem in den Genuss der in Absatz (2) (a) und (b) dieses Artikels genannten Rechte.
  4. Absatz 4,
    Keine Bestimmung in Absatz (2) dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, dass dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013

Gesetzesnummer

20006842

Dokumentnummer

NOR40120213