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Art. 24

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 66/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 66/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Argentinien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2010,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 66/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 24

Beendigung

Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekannt geben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung seitens der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Bei Nichtvorliegen einer Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013

Gesetzesnummer

20006842

Dokumentnummer

NOR40120235