Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 66/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 66/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Argentinien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2010,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 66/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9

Nutzung von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen

  1. Absatz eins,
    Jede Vertragspartei hat sich darum zu bemühen und sicherzustellen, dass Nutzungsgebühren, die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei von ihren zuständigen Behörden auferlegt werden bzw. deren Auferlegung von den zuständigen Behörden erlaubt wird, gerecht und angemessen sind. Sie haben auf vernünftigen wirtschaftlichen Prinzipien zu basieren.
  2. Absatz 2,
    Gebühren für die Nutzung von Flughafen- und Navigationseinrichtungen sowie Dienstleistungen, die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei von einer Vertragspartei angeboten werden, dürfen nicht höher sein als jene, die von ihren nationalen Luftfahrzeugen bezahlt wurden, die internationale Linienstrecken bedienen.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013

Gesetzesnummer

20006842

Dokumentnummer

NOR40120220