Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Bescheinigungsstellen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Bescheinigungsstellen fungieren im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
die Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker (einschließlich Vulkaniseure),
die Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner,
der Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs und
die Bundesinnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede.
(2)Absatz 2,Wird eine vom Kursveranstalter gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 ausgestellte Bestätigung über die Absolvierung eines Ausbildungskurses, der zum Zweck der Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung abgehalten wird, der Bescheinigungsstelle vorgelegt, so hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs von einer fachlich geeigneten Person abgehalten wird und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 angeführten fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen hat sie eine Ausbildungsbescheinigung mit dem in § 5 vorgeschriebenen Inhalt auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigungsstelle auf Grund einer gemäß § 4 erfolgten Beurteilung von Zeugnissen oder sonstigen Nachweisen bezüglich der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten die Qualifikationsanforderungen als erfüllt beurteilt.Wird eine vom Kursveranstalter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 ausgestellte Bestätigung über die Absolvierung eines Ausbildungskurses, der zum Zweck der Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung abgehalten wird, der Bescheinigungsstelle vorgelegt, so hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs von einer fachlich geeigneten Person abgehalten wird und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008, angeführten fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen hat sie eine Ausbildungsbescheinigung mit dem in Paragraph 5, vorgeschriebenen Inhalt auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigungsstelle auf Grund einer gemäß Paragraph 4, erfolgten Beurteilung von Zeugnissen oder sonstigen Nachweisen bezüglich der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008, festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten die Qualifikationsanforderungen als erfüllt beurteilt.
(3)Absatz 3,Soweit ein existierender Ausbildungskurs die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 vorgegebenen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt, die diesbezügliche Bescheinigung jedoch nicht die in § 5 genannten Angaben enthält, hat die Bescheinigungsstelle dem Kursabsolventen eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, ohne dass dieser den Ausbildungskurs wiederholen muss.Soweit ein existierender Ausbildungskurs die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008, vorgegebenen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt, die diesbezügliche Bescheinigung jedoch nicht die in Paragraph 5, genannten Angaben enthält, hat die Bescheinigungsstelle dem Kursabsolventen eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, ohne dass dieser den Ausbildungskurs wiederholen muss.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40201109