Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anerkennung von Qualifikationen
§ 4.Paragraph 4,
Die Bescheinigungsstelle hat Zeugnisse oder sonstige Nachweise einschließlich entsprechender Kursbestätigungen über erworbene einschlägige, den gegenständlichen Bereich betreffende Qualifikationen bezüglich der im Anhang angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten in angemessenem Ausmaß zwecks Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 anzuerkennen. Die Bescheinigungsstelle hat Zeugnisse oder sonstige Nachweise einschließlich entsprechender Kursbestätigungen über erworbene einschlägige, den gegenständlichen Bereich betreffende Qualifikationen bezüglich der im Anhang angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten in angemessenem Ausmaß zwecks Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40120255