Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausbildungsbescheinigung
§ 5.Paragraph 5,
Die Ausbildungsbescheinigung ist mit dem Titel „Ausbildungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen“ zu benennen und hat mindestens folgende Angaben zu erfassen: Die Ausbildungsbescheinigung ist mit dem Titel „Ausbildungsbescheinigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen“ zu benennen und hat mindestens folgende Angaben zu erfassen:
den Namen der Bescheinigungsstelle,
den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Inhabers,
eine fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung,
die befugten Tätigkeiten unter Bezugnahme auf Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Verordnung (EG) Nr. 307/2008,die befugten Tätigkeiten unter Bezugnahme auf Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, und Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008,,
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40201110