Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Aufzeichnungspflicht der Bescheinigungsstellen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bescheinigungsstelle hat Aufzeichnungen über alle Personen zu führen, die in ihrem Wirkungsbereich eine Ausbildungsbescheinigung erhalten haben. Diese Aufzeichnungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und haben jeweils zu enthalten:
den Namen der Person, die eine Ausbildungsbescheinigung erhalten hat,
die fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung und
Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die Person tätig ist.
(2)Absatz 2,Sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus erforderlich ist, sind ihm die Aufzeichnungen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40201111