Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 19.04.2018 — BGBl. II Nr. 69/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute19.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 69/2018
§ 616.07.201018.04.2018 BGBl. II Nr. 234/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.04.2018BGBl. II Nr. 69/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufzeichnungspflicht der Bescheinigungsstellen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bescheinigungsstelle hat Aufzeichnungen über alle Personen zu führen, die in ihrem Wirkungsbereich eine Ausbildungsbescheinigung erhalten haben. Diese Aufzeichnungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und haben jeweils zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen der Person, die eine Ausbildungsbescheinigung erhalten hat,
    2. Ziffer 2
      das Ausstellungsdatum,
    3. Ziffer 3
      die fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung und
    4. Ziffer 4
      Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die Person tätig ist.
  2. Absatz 2,Sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus erforderlich ist, sind ihm die Aufzeichnungen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

20.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006847

Dokumentnummer

NOR40201111