Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verhalten beim Betanken
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Es ist darauf zu achten, dass während des gesamten Füllvorganges der Motor und die Zündung sowie eine allenfalls vorhandene Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges und des Anhängers abgestellt sind und die Verbote gemäß § 24 eingehalten werden.Es ist darauf zu achten, dass während des gesamten Füllvorganges der Motor und die Zündung sowie eine allenfalls vorhandene Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges und des Anhängers abgestellt sind und die Verbote gemäß Paragraph 24, eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Sollte zu Beginn oder während des Füllvorgangs am Füllanschluss oder an anderen Teilen der Flüssiggasanlage des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers Flüssiggas austreten, so muss der Füllvorgang sofort beendet werden. Darauf ist bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät durch Anschlag (Füllanweisung gemäß § 25 Abs. 3) hinzuweisen.Sollte zu Beginn oder während des Füllvorgangs am Füllanschluss oder an anderen Teilen der Flüssiggasanlage des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers Flüssiggas austreten, so muss der Füllvorgang sofort beendet werden. Darauf ist bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät durch Anschlag (Füllanweisung gemäß Paragraph 25, Absatz 3,) hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Nach dem Füllvorgang muss der Füllanschluss des Kraftgastanks bzw. der Füllanschluss des im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehälters mit der Verschlusskappe dicht verschlossen sein.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121198