Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Automatische Überfüllsicherung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 dürfen an öffentlichen Anlagen gemäß § 1 nur befüllt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung versehen sind, welche gewährleistet, dass eine Befüllung der Druckbehälter nur bis maximal 80% des Behältervolumens (flüssige Phase) möglich ist. Weiters muss eine geeignete Kennzeichnung durch ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild vorhanden sein, dass eine Betankung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1 nur bei Vorhandensein einer automatischen Überfüllsicherung und eines Sicherheitsventils am Kraftgastank bzw. Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 zulässig ist.Die in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, dürfen an öffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, nur befüllt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung versehen sind, welche gewährleistet, dass eine Befüllung der Druckbehälter nur bis maximal 80% des Behältervolumens (flüssige Phase) möglich ist. Weiters muss eine geeignete Kennzeichnung durch ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild vorhanden sein, dass eine Betankung an öffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, nur bei Vorhandensein einer automatischen Überfüllsicherung und eines Sicherheitsventils am Kraftgastank bzw. Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, zulässig ist.
(2)Absatz 2,An Betriebstankstellen dürfen auch Kraftgastanks und Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 ohne automatische Überfüllsicherung (zB für Flurförderzeuge wie Stapler) nur befüllt werden, wenn der Tankvorgang durch eine verantwortliche Person (§ 2 Z 12) erfolgt und die Kraftgastanks und Druckbehälter mit funktionssicheren Einrichtungen zur Füllstandsmessung (zB Peilrohr) ausgestattet sind.An Betriebstankstellen dürfen auch Kraftgastanks und Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ohne automatische Überfüllsicherung (zB für Flurförderzeuge wie Stapler) nur befüllt werden, wenn der Tankvorgang durch eine verantwortliche Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) erfolgt und die Kraftgastanks und Druckbehälter mit funktionssicheren Einrichtungen zur Füllstandsmessung (zB Peilrohr) ausgestattet sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121199