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§ 30 FGTV 2010

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. II Nr. 247/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.08.2010 BGBl. II Nr. 247/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. II Nr. 247/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGTV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Automatische Überfüllsicherung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, dürfen an öffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, nur befüllt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung versehen sind, welche gewährleistet, dass eine Befüllung der Druckbehälter nur bis maximal 80% des Behältervolumens (flüssige Phase) möglich ist. Weiters muss eine geeignete Kennzeichnung durch ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild vorhanden sein, dass eine Betankung an öffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, nur bei Vorhandensein einer automatischen Überfüllsicherung und eines Sicherheitsventils am Kraftgastank bzw. Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, zulässig ist.
  2. Absatz 2,An Betriebstankstellen dürfen auch Kraftgastanks und Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ohne automatische Überfüllsicherung (zB für Flurförderzeuge wie Stapler) nur befüllt werden, wenn der Tankvorgang durch eine verantwortliche Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) erfolgt und die Kraftgastanks und Druckbehälter mit funktionssicheren Einrichtungen zur Füllstandsmessung (zB Peilrohr) ausgestattet sind.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Gesetzesnummer

20006872

Dokumentnummer

NOR40121199