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§ 31 FGTV 2010

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. II Nr. 247/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.08.2010 BGBl. II Nr. 247/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. II Nr. 247/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGTV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Voraussetzungen für Selbstbedienung an öffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins

Paragraph 31,

Für die Betankung in Selbstbedienung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Ziffer eins
    Es dürfen keine Mängel gemäß Paragraph 28, vorliegen, und ein gasdichter Anschluss muss hergestellt werden können.
  2. Ziffer 2
    Es darf kein Übergangsstück (Adapter) verwendet werden.
  3. Ziffer 3
    Der Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehältern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, muss sich außen an der Karosserie der Kraftfahrzeuge oder Anhänger befinden und diese Kraftgastanks bzw. Druckbehälter müssen mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, versehen sein.
  4. Ziffer 4
    Vom Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) muss eine direkte Sichtverbindung zu den Flüssiggas-Zapfsäulen gegeben sein oder eine Videoüberwachung zu den Flüssiggas-Zapfsäulen bestehen. Die verantwortliche Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) muss bei erkennbaren Problemen im Selbstbedienungsbetrieb unaufgefordert Hilfestellung leisten sowie im Gefahrenfall (Paragraph 26, Absatz eins,) und im Fall des Paragraph 13, Absatz 2, unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen treffen.
  5. Ziffer 5
    Die Abgabe von Flüssiggas aus der Flüssiggas-Zapfsäule durch den Flüssiggas-Zapfschlauch darf nur über ein Zapfventil ohne Selbsthaltung (zB Totmannhebel, elektrische Drucktaste) möglich sein.
  6. Ziffer 6
    Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule muss eine Füllanweisung (Paragraph 25, Absatz 3,) in leicht verständlicher Form dauerhaft angebracht sein.
  7. Ziffer 7
    Die Anlage gemäß Paragraph eins, muss als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet sein (Paragraph 27, Absatz 2,).

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Gesetzesnummer

20006872

Dokumentnummer

NOR40121200