Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Außerordentliche Prüfungen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Eine außerordentliche Prüfung muss, unbeschadet der Bestimmungen des Kesselgesetzes, durchgeführt werden:
wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggas-Tankstelle durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion und mechanische Beschädigung, nicht mehr betriebssicher ist,
nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,
nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggas-Tankstelle Einfluss haben kann,
wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggas-Tankstelle besteht.
(2)Absatz 2,Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggas-Tankstelle erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 34 sinngemäß.Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggas-Tankstelle erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt Paragraph 34, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121205