Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Prüfer
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Prüfungen sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
für Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, ausschließlich Erstprüfstellen (benannte Stellen), Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz,
akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002),akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,),
Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
gesetzlich autorisierte Stellen,
Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes,
Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Flüssiggas-Tankstellen zu planen, herzustellen oder instandzuhalten (fachkundige Personen gemäß § 2 Z 13),Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Flüssiggas-Tankstellen zu planen, herzustellen oder instandzuhalten (fachkundige Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 13,),
Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage in Anlagen gemäß § 1 zu planen, herzustellen oder instandzuhalten,Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage in Anlagen gemäß Paragraph eins, zu planen, herzustellen oder instandzuhalten,
sofernsofern nur validierte Prüfmethoden verwendet und die Mess- und Prüfergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden.
(2)Absatz 2,Prüfungen gemäß § 35 Z 2, 3 und 9 dürfen auch von der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) vorgenommen werden.Prüfungen gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, 3 und 9 dürfen auch von der verantwortlichen Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121206