Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Dokumentation
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Für die Dokumentation der Prüfungen der dem Kesselrecht unterliegenden Teile der Flüssiggas-Tankstelle gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Druckgeräteverordnung (Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) und der Druckgeräteüberwachungsverordnung (Prüfbuch). Das Ergebnis jeder Prüfung oder Kontrolle muss in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein.
(2)Absatz 2,Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (§ 34), die jeweils letzte der im § 35 verlangten Prüfungen und die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§ 36) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufbewahrt werden.Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (Paragraph 34,), die jeweils letzte der im Paragraph 35, verlangten Prüfungen und die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (Paragraph 36,) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121207