Rechtstracker.at

§ 15 BIBO

Fassungen
ab 27.07.2010 — BGBl. II Nr. 248/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute27.07.2010 BGBl. II Nr. 248/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestandsspezifische Impfstoffe - Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

27.07.2010BGBl. II Nr. 248/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BIBO

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Lagerung und Transport

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Lagerung und Transport von bestandsspezifischen Impfstoffen haben unter Bedingungen zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, insbesondere so, dass keine Verwechslung oder Kontamination und keine Veränderung der Qualität und Wirksamkeit möglich sind.
  2. Absatz 2,Bestandsspezifische Impfstoffe sind getrennt von anderen Waren und so zu lagern, dass ihre Qualität und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3,Allen Lieferungen von bestandsspezifischen Impfstoffen müssen Unterlagen beigefügt werden, aus denen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sind:
    1. Ziffer eins
      Datum der Lieferung,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des bestandsspezifischen Impfstoffs,
    3. Ziffer 3
      Chargennummer,
    4. Ziffer 4
      gelieferte Menge,
    5. Ziffer 5
      Name und Anschrift des Lieferanten des isolierten Krankheitserregers, und
    6. Ziffer 6
      Name und Anschrift des Empfängers des Impfstoffes.
  4. Absatz 4,Die Gefäße oder Behältnisse zur Aufnahme von bestandsspezifischen Impfstoffen müssen aus einem der Eigenart des zu lagernden Produktes entsprechenden Material gefertigt sein und dürfen keinen nachteiligen Einfluss auf die Qualität und Wirksamkeit des Produkts haben.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

20006874

Dokumentnummer

NOR40121243