Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zeitpunkt der Meldungen
§ 10.Paragraph 10,
An die AMA sind zu übermitteln:
die wöchentlichen Preismeldungen (§ 7 Abs. 1) spätestens bis Dienstag, 15.00 Uhr in der AMA einlangend,die wöchentlichen Preismeldungen (Paragraph 7, Absatz eins,) spätestens bis Dienstag, 15.00 Uhr in der AMA einlangend,
die Dekadenmeldungen (§ 4) spätestens zehn Tage nach Ablauf der Berichtsperiode,die Dekadenmeldungen (Paragraph 4,) spätestens zehn Tage nach Ablauf der Berichtsperiode,
die monatlichen Meldungen des Auszahlungspreises für Milch (§ 5 Abs. 1 Z 6) spätestens am 25. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,die monatlichen Meldungen des Auszahlungspreises für Milch (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,) spätestens am 25. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
die monatlich abzugebenden Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 spätestens am 35. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,die monatlich abzugebenden Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 spätestens am 35. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
die monatlich abzugebenden Meldungen gemäß § 7 Abs. 2 spätestens am 8. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats unddie monatlich abzugebenden Meldungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, spätestens am 8. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats und
die jährlich abzugebenden Meldungen (§ 6) spätestens 90 Tage nach Ablauf des Berichtsjahres.die jährlich abzugebenden Meldungen (Paragraph 6,) spätestens 90 Tage nach Ablauf des Berichtsjahres.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015
Dokumentnummer
NOR40121255