Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Gemeinsame Bestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.
(3)Absatz 3,Die Meldepflichten des Unternehmens sowie des nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.Die Meldepflichten des Unternehmens sowie des nach Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Meldepflichtigen obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015
Dokumentnummer
NOR40121254