Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach §§ 4 bis 7 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen geeignet sein, den tatsächlichen Milcheingang, die Milchverwendung sowie die Bestände und den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen darzustellen.Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach Paragraphen 4 bis 7 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen geeignet sein, den tatsächlichen Milcheingang, die Milchverwendung sowie die Bestände und den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40121258