Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,).
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;Erstankäufer gemäß Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,;
Betriebe, die – ohne selbst Erstankäufer gemäß Z 1 zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.Betriebe, die – ohne selbst Erstankäufer gemäß Ziffer eins, zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.
(2)Absatz 2,Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß den §§ 5 bis 7 (ausgenommen § 6 Abs. 1) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß den Paragraphen 5 bis 7 (ausgenommen Paragraph 6, Absatz eins,) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
(3)Absatz 3,Die jährlichen Meldungen im Sinne dieser Verordnung beziehen sich auf das Kalenderjahr, im Kalenderjahr 2015 jedoch lediglich auf den Zeitraum von 1. April bis 31. Dezember 2015.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40170068