Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Jahresmeldungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Unternehmen, die mehrere Betriebsstätten haben, haben jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 gesondert zu melden.Unternehmen, die mehrere Betriebsstätten haben, haben jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 gesondert zu melden.
(2)Absatz 2,Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.
(3)Absatz 3,Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.
Schlagworte
Schafmilch, Ziegenmilch
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015
Dokumentnummer
NOR40121251