Rechtstracker.at

§ 7 MMV 2010

Fassungen
01.08.2010 bis 27.12.2018 — BGBl. II Nr. 249/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 728.12.201808.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 373/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2021
§ 701.08.201027.12.2018 BGBl. II Nr. 249/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchmeldeverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. II Nr. 249/2010

Außerkrafttretensdatum

27.12.2018danach: BGBl. II Nr. 373/2018

Abkürzung

MMV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Preismeldungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jeweils wöchentlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die in der Vorwoche in Rechnung gestellten Erzeugnisse gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 479 aus 2010, zu melden. Die von dieser Meldepflicht betroffenen Erzeugnisse sind in der Anlage 1 festgelegt.
  2. Absatz 2,Jeweils monatlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die im Vormonat in Rechnung gestellten Erzeugnisse gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 479 aus 2010, zu melden. Die von dieser Meldepflicht betroffenen Erzeugnisse sind in der Anlage 2 festgelegt.
  3. Absatz 3,Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Erzeugnisse werden jährlich bis spätestens 30. Juni auf Basis der Vorjahresproduktion gemäß den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 479 aus 2010, von der AMA überprüft und gegebenenfalls durch Verordnung angepasst. Bei unterschiedlichen Produkten innerhalb derselben Kategorie ist ein Leitprodukt zu bestimmen, auf das sich die Meldepflicht bezieht. Meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil am Leitprodukt mindestens 50% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Leitproduktes verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Leitprodukt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, die die genannten 80% erreichen. Sofern sich für den folgenden Berichtszeitraum Änderungen ergeben, sind die meldepflichtigen Unternehmen von der AMA bis spätestens 30. Juni schriftlich über deren Meldeverpflichtung zu informieren. Die Meldepflicht beginnt mit dem dieser Benachrichtigung folgenden 1. August und besteht bis zum Widerruf der Meldeverpflichtung durch die AMA.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20006875

Dokumentnummer

NOR40121252