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§ 1

Fassungen
01.12.2010 bis 12.06.2018 — BGBl. II Nr. 250/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.12.201012.06.2018 BGBl. II Nr. 250/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. II Nr. 250/2010

Außerkrafttretensdatum

12.06.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, Amtsblatt Nummer L 140 vom 5.6.2009 Seite 16, im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Festlegung von Nachweisen der Nachhaltigkeit für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen dienen,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen und
    3. Ziffer 3
      die Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen und nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und sonstige Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999,, unterliegen.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20006876

Dokumentnummer

NOR40121264