Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Werden landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden, im Inland produziert und als „nachhaltig“ ausgewiesen, sind folgende Anforderungen einzuhalten:
sie stammen von Flächen, die
entsprechend Art. 6 Abs. 1 und Anhang II lit. A (Umwelt) und lit. B Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009 S. 16, bewirtschaftet werden;entsprechend Artikel 6, Absatz eins und Anhang römisch zwei lit. A (Umwelt) und lit. B Ziffer 9, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.1.2009 Seite 16, bewirtschaftet werden;
bereits vor dem 1. Jänner 2008 landwirtschaftlich genutzt wurden;
sie stammen nicht von Flächen, die nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder unter Schutz gestellt sind, es sei denn, die Bewirtschaftung erfolgt entsprechend diesen Bestimmungen und deren Schutzzweck steht der Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen nicht entgegen.
(2)Absatz 2,Werden landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Abs. 1 unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt, so ist die angegebene Einsparung gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln. Werden Standardwerte angegeben, sind die im Anhang der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria veröffentlichten Standardwerte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist der Agrarmarkt Austria eine geeignete fachliche Begründung vorzulegen.Werden landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Absatz eins, unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt, so ist die angegebene Einsparung gemäß Artikel 19, der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln. Werden Standardwerte angegeben, sind die im Anhang der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria veröffentlichten Standardwerte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist der Agrarmarkt Austria eine geeignete fachliche Begründung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Dokumentnummer
NOR40121265