Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.12.2010 bis 12.06.2018 — BGBl. II Nr. 250/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.12.201012.06.2018 BGBl. II Nr. 250/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. II Nr. 250/2010

Außerkrafttretensdatum

12.06.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Werden landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden, im Inland produziert und als „nachhaltig“ ausgewiesen, sind folgende Anforderungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      sie stammen von Flächen, die
      1. Litera a
        entsprechend Artikel 6, Absatz eins und Anhang römisch zwei lit. A (Umwelt) und lit. B Ziffer 9, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.1.2009 Seite 16, bewirtschaftet werden;
      2. Litera b
        bereits vor dem 1. Jänner 2008 landwirtschaftlich genutzt wurden;
    2. Ziffer 2
      sie stammen nicht von Flächen, die nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder unter Schutz gestellt sind, es sei denn, die Bewirtschaftung erfolgt entsprechend diesen Bestimmungen und deren Schutzzweck steht der Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen nicht entgegen.
  2. Absatz 2,Werden landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Absatz eins, unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt, so ist die angegebene Einsparung gemäß Artikel 19, der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln. Werden Standardwerte angegeben, sind die im Anhang der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria veröffentlichten Standardwerte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist der Agrarmarkt Austria eine geeignete fachliche Begründung vorzulegen.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20006876

Dokumentnummer

NOR40121265