Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Registrierung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Unternehmer, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben dies bei der Agrarmarkt Austria zu melden. Im Rahmen der Registrierung prüft die Agrarmarkt Austria das Vorliegen der Anforderungen nach § 3.Unternehmer, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben dies bei der Agrarmarkt Austria zu melden. Im Rahmen der Registrierung prüft die Agrarmarkt Austria das Vorliegen der Anforderungen nach Paragraph 3,
(2)Absatz 2,Landwirtschaftliche Betriebe, die einen Sammelantrag gemäß INVEKOS-CC-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, beantragt haben und die Anforderungen nach § 2 erfüllen, gelten als registriert; sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 auf Antrag zu registrieren.Landwirtschaftliche Betriebe, die einen Sammelantrag gemäß INVEKOS-CC-Verordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, beantragt haben und die Anforderungen nach Paragraph 2, erfüllen, gelten als registriert; sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, auf Antrag zu registrieren. (3)Absatz 3,Die Agrarmarkt Austria hat ein Verzeichnis der registrierten Unternehmen zu führen, welches zu veröffentlichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Dokumentnummer
NOR40121267