Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.12.2010 bis 12.06.2018 — BGBl. II Nr. 250/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.12.201012.06.2018 BGBl. II Nr. 250/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. II Nr. 250/2010

Außerkrafttretensdatum

12.06.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkennung von Kontrollstellen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Kontrollstellen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG überprüfen, bedürfen einer Anerkennung durch die Agrarmarkt Austria.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Anerkennung hat die Agrarmarkt Austria zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, Amtsblatt Nummer L 165 vom 30.4.2004 Seite 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.
  3. Absatz 3,Die Agrarmarkt Austria hat ein Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen zu führen, welches zu veröffentlichen ist. Wird festgestellt, dass eine Kontrollstelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführt, hat die Agrarmarkt Austria der Kontrollstelle die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und bei schwerwiegenden Verstößen die Anerkennung zu entziehen.

Schlagworte

Lebensmittelrecht

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20006876

Dokumentnummer

NOR40121268