Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.12.2010 bis 12.06.2018 — BGBl. II Nr. 250/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.12.201012.06.2018 BGBl. II Nr. 250/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. II Nr. 250/2010

Außerkrafttretensdatum

12.06.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuständigkeit und Überwachung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Agrarmarkt Austria die zuständige Behörde; zu ihren Tätigkeiten zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Registrierung;
    2. Ziffer 2
      die Anerkennung der Kontrollstellen;
    3. Ziffer 3
      die Prüfung der Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      die Durchführung der Überwachung, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme.
  2. Absatz 2,Die Unternehmer und Betriebsinhaber landwirtschaftlicher Betriebe haben den Organen der Agrarmarkt Austria die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.
  3. Absatz 3,Die Agrarmarkt Austria hat im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit zu prüfen, ob die Anforderungen nach Paragraphen 2 und 3 vorliegen. Die Agrarmarkt Austria hat bei ihrer Überwachungstätigkeit stichprobenmäßige und risikobasierte Kontrollen durchzuführen und kann sich dabei externer Kontrollstellen bedienen. Die Überwachungstätigkeit ist während der Betriebszeiten in angemessener Weise durchzuführen.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20006876

Dokumentnummer

NOR40121269