Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.12.2010 bis 12.06.2018 — BGBl. II Nr. 250/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.12.201012.06.2018 BGBl. II Nr. 250/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. II Nr. 250/2010

Außerkrafttretensdatum

12.06.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Maßnahmen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Überwachung Mängel festgestellt, so haben die Organe der Agrarmarkt Austria – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen;
    2. Ziffer 2
      die Aberkennung einer Menge oder Teilmenge als nachhaltig;
    3. Ziffer 3
      dauerhafter oder befristeter Entzug der Registrierung bei schwerwiegenden Verstößen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, notwendig ist.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20006876

Dokumentnummer

NOR40121270