Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Maßnahmen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Überwachung Mängel festgestellt, so haben die Organe der Agrarmarkt Austria – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen:
die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen;
die Aberkennung einer Menge oder Teilmenge als nachhaltig;
dauerhafter oder befristeter Entzug der Registrierung bei schwerwiegenden Verstößen.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, notwendig ist.Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Dokumentnummer
NOR40121270