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§ 2

Fassungen
ab 01.09.2010 — BGBl. II Nr. 259/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.09.2010 BGBl. II Nr. 259/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. II Nr. 259/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Freigabe von Veterinär-Arzneispezialitäten zur Abgabe an Tierhalter

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Veterinär-Arzneispezialitäten, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geeignet sind, an Tierhalter abgegeben zu werden, können vom Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung folgender Voraussetzungen hierfür freigegeben werden:
    1. Ziffer eins
      sie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischer Herkunft, Amtsblatt Nummer L 15 vom 20.1.2010, Seite 1, genannt sind, und
    2. Ziffer 2
      sie sind in Österreich zugelassen, und
    3. Ziffer 3
      es dürfen gegen die Freigabe keine tierseuchenrechtlichen oder fachlichen Bedenken bestehen, und
    4. Ziffer 4
      die Abgabe an den Tierhalter ist nach Unionsrecht nicht verboten, und
    5. Ziffer 5
      die Anwendung darf gemäß Fachinformation nicht ausschließlich dem Tierarzt vorbehalten sein.
  2. Absatz 2,Die Freigabe der Veterinär-Arzneispezialitäten erfolgt durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
  3. Absatz 3,Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
  4. Absatz 4,Ausgenommen vom Erfordernis der Freigabe nach Absatz eins, sind homöopathische Arzneispezialitäten.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20006877

Dokumentnummer

NOR40121276