Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 259/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Freigabe von Veterinär-Arzneispezialitäten zur Abgabe an Tierhalter
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Veterinär-Arzneispezialitäten, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geeignet sind, an Tierhalter abgegeben zu werden, können vom Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung folgender Voraussetzungen hierfür freigegeben werden:
sie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischer Herkunft, ABl. Nr. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, genannt sind, undsie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischer Herkunft, Amtsblatt Nummer L 15 vom 20.1.2010, Seite 1, genannt sind, und
sie sind in Österreich zugelassen, und
es dürfen gegen die Freigabe keine tierseuchenrechtlichen oder fachlichen Bedenken bestehen, und
die Abgabe an den Tierhalter ist nach Unionsrecht nicht verboten, und
die Anwendung darf gemäß Fachinformation nicht ausschließlich dem Tierarzt vorbehalten sein.
(2)Absatz 2,Die Freigabe der Veterinär-Arzneispezialitäten erfolgt durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
(3)Absatz 3,Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
(4)Absatz 4,Ausgenommen vom Erfordernis der Freigabe nach Abs. 1 sind homöopathische Arzneispezialitäten.Ausgenommen vom Erfordernis der Freigabe nach Absatz eins, sind homöopathische Arzneispezialitäten.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR40121276