Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 259/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten an Tierhalter
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach § 64 Abs. 2 TAMG sowie nach § 4 und § 15 des Tierärztegesetzes dürfen vom Tierarzt im Rahmen einer Behandlung oder zur Nachbehandlung dem Tierhalter zur oralen Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren Veterinär-Arzneispezialitäten überlassen werden, dieIm Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach Paragraph 64, Absatz 2, TAMG sowie nach Paragraph 4 und Paragraph 15, des Tierärztegesetzes dürfen vom Tierarzt im Rahmen einer Behandlung oder zur Nachbehandlung dem Tierhalter zur oralen Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren Veterinär-Arzneispezialitäten überlassen werden, die
gemäß § 2 hierfür freigegeben wurden undgemäß Paragraph 2, hierfür freigegeben wurden und
in der Spalte „Abgabe“ der Kundmachung gemäß § 2 Abs. 2 mit „NE“ gekennzeichnet sind.in der Spalte „Abgabe“ der Kundmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, mit „NE“ gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Ebenso dürfen vom Tierarzt homöopathische Veterinärarzneispezialitäten oder homöopathische Arzneispezialitäten, die zur oralen oder äußerlichen Verabreichung bestimmt sind, dem Tierhalter überlassen werden.
(3)Absatz 3,Der Tierarzt darf den Tierhaltern, die keinem gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl. II Nr. 434, anerkannten Tiergesundheitsdienst (TGD) angehören, die in Abs. 1 und 2 genannten Arzneimittel nur in einer für den Therapieerfolg der jeweiligen Behandlung erforderlichen Menge, maximal jedoch den Monatsbedarf, abgeben. Bei äußerlich anzuwendenden Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn der Monatsbedarf überschritten wird.Der Tierarzt darf den Tierhaltern, die keinem gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 434, anerkannten Tiergesundheitsdienst (TGD) angehören, die in Absatz eins und 2 genannten Arzneimittel nur in einer für den Therapieerfolg der jeweiligen Behandlung erforderlichen Menge, maximal jedoch den Monatsbedarf, abgeben. Bei äußerlich anzuwendenden Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn der Monatsbedarf überschritten wird.
(4)Absatz 4,Der Tierarzt hat den Tierhalter über die erforderlichen Lagerbedingungen der abgegebenen Veterinär-Arzneispezialitäten zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR40268031