Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 259/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach § 64 Abs. 2 TAMG dem Tierhalter zur Anwendung am Tier unter Einhaltung der folgenden Bedingungen abgegeben werden:Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach Paragraph 64, Absatz 2, TAMG dem Tierhalter zur Anwendung am Tier unter Einhaltung der folgenden Bedingungen abgegeben werden:
sie sind zur Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 freigegeben undsie sind zur Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5 und Absatz 2, freigegeben und
die Abgabe erfolgt nur an einen Tierhalter mit entsprechendem Sachkundenachweis.
(2)Absatz 2,Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
(3)Absatz 3,Werden vom Betreuungstierarzt Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration abgegeben, darf dies jeweils nur in einer Menge geschehen, die zur einmaligen Behandlung der betreffenden Tiere gemäß Fachinformation erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR40268034