Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 29.01.2025 — BGBl. II Nr. 10/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute29.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 10/2025
§ 601.09.201028.01.2025 BGBl. II Nr. 259/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.01.2025BGBl. II Nr. 10/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Tierimpfstoffe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Tierimpfstoffe dürfen zur Anwendung nur abgegeben werden, wenn sie hierzu gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 freigegeben wurden. Bestehende Meldepflichten gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,,sind vom Tierarzt einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Freigabe für Tierimpfstoffe erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
  3. Absatz 3,Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
  4. Absatz 4,Werden Tierimpfstoffe vom behandelnden Tierarzt zur Anwendung abgegeben, darf dies nur in einer Menge geschehen, die zur Immunisierung der betreffenden Tiere gemäß Fachinformation erforderlich ist, maximal jedoch den Monatsbedarf.

Im RIS seit

31.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20006877

Dokumentnummer

NOR40268035