Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einschätzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Behinderung
§ 1.Paragraph eins,
Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121289