Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einschätzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Grad der Behinderung
§ 2.Paragraph 2,
Absatz eins,(1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Absatz 3, Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121290