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§ 102 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 102 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

2. Abschnitt
Girozahlungsverkehr

Bankkonten für den Zahlungsverkehr

(Paragraph 111, Absatz 2, BHG 2013)

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Bei der Österreichischen Postsparkasse und bei der Oesterreichischen Nationalbank ist jeweils ein Bankhauptkonto für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zu führen.
  2. Absatz 2,Zu den Bankhauptkonten bei den in Absatz eins, genannten Kreditinstituten sind für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs pro Detailbudget ein Banksubkonto zu eröffnen. Für besondere Sachverhalte können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zusätzlich Banknebenkonten eröffnet werden.
  3. Absatz 3,Die Summen der Gut- und Lastschriften jedes Banknebenkontos werden taggleich auf das jeweilige Banksubkonto, die der Banksubkonten taggleich auf das Bankhauptkonto übertragen, sodass die Banksub- und Banknebenkonten keine Salden aufweisen. Über die Gut- und Lastschriften auf den Banksub- und Banknebenkonten werden die ausführenden Organe vom kontoführenden Kreditinstitut durch Übermittlung von Bankkontoauszügen verständigt. In den Bankkontoauszügen der Bankhauptkonten werden die Tagesumsatzsummen der zugehörigen Banksubkonten und in den Bankkontoauszügen der Banksubkonten die Tagesumsatzsummen der zugehörigen Banknebenkonten ausgewiesen.
  4. Absatz 4,Die Eröffnung, Schließung und sonstige Verwaltung der Banksub- und Banknebenkonten, wie insbesondere die Festlegung der Erfordernisse für die Auftragszeichnung (Gemeinsamzeichnung) obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ. Bei Banknebenkonten oder sonstigen Bankkonten kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof eine Einzelzeichnung genehmigen, wenn diese auf Grund von organisatorischen, technischen Gründen im Geschäftsgebrauch üblich und notwendig ist und sofern keine andere Entrichtungsform vorgesehen ist. Die Eröffnung eines Banksubkontos wird anlässlich der Einrichtung einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013 veranlasst. Die Eröffnung eines Banknebenkontos erfolgt über Antrag der haushaltsführenden Stelle im Wege seines haushaltsleitenden Organs.
  5. Absatz 5,Außer Banksub- und Banknebenkonten dürfen mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen auch sonstige Bankkonten eröffnet werden, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und die erwarteten Guthabenbestände für die Zusammenfassung und allgemeine Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes unbedeutend sind. Die haushaltsführende Stelle hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs die für die Eröffnung erforderlichen Voraussetzungen darzulegen.
  6. Absatz 6,Die Eröffnung eines sonstigen Bankkontos zur Durchführung des Zahlungsverkehrs für einen vom Bund verwalteten Rechtsträger bedarf nicht der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen.
  7. Absatz 7,Sobald die Voraussetzungen für die Weiterführung eines Bankkontos nicht mehr gegeben sind, ist die Bankkontoschließung von jenem Organ zu veranlassen, das die Eröffnung veranlasst hat. Bei der Schließung von sonstigen Bankkonten sind Verfügungen zu treffen, wie ein allfälliges Guthaben zu verwenden ist und wie zukünftige Zahlungseingänge zu behandeln sind.
  8. Absatz 8,Von jeder Bankkontoeröffnung oder -schließung ist die BHAG unverzüglich zu benachrichtigen.

Schlagworte

Bankkontoschließung, Gutschrift, Banksubkonten

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121419