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§ 103 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 103 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zeichnungsberechtigte

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Auf den bei den Kreditinstituten für den Zahlungsverkehr eingerichteten Bankkonten dürfen Verfügungen grundsätzlich nur von zwei Bediensteten gemeinsam vorgenommen werden (Grundsatz der Gemeinsamzeichnung).
  2. Absatz 2,Für die Banksubkonten dürfen ausschließlich Bedienstete der BHAG zeichnungsberechtigt sein. Dies gilt auch grundsätzlich für Banknebenkonten und sonstige Bankkonten. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Bei der Erteilung der Zeichnungsberechtigung ist insbesondere auf die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen Bedacht zu nehmen. Die Erteilung der Zeichnungsberechtigung hat schriftlich durch die BHAG zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von der Regelung nach Absatz 2, erster Satz sind Bankkonten, die der Veranlagung von Geldmitteln nach Paragraph 50, Absatz 3, BHG 2013 dienen, bei denen für die Wahrnehmung von Termingeschäften eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Auf solchen Bankkonten dürfen Verfügungen von der zuständigen haushaltsführenden Stelle getroffen werden. Die BHAG ist nachträglich über die getroffenen Verfügungen in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Von jeder oder jedem Zeichnungsberechtigten ist eine Unterschriftsprobe jedenfalls bei der BHAG zu hinterlegen und gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln. Die Unterschriftsproben sind von der Leiterin oder dem Leiter der BHAG oder durch deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter durch Unterschrift samt gültigem Stempelabdruck schriftlich zu bestätigen und der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Unvereinbarkeitsbestimmung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121420