Rechtstracker.at

§ 104 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 104 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Überweisungsaufträge an Kreditinstitute

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Überweisungsaufträge an Kreditinstitute sind, sofern dies mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, im Wege des elektronischen Bankverkehrs, ansonsten schriftlich zu erteilen.
  2. Absatz 2,Für die Auftragszeichnung ist die eigenhändige Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich, soweit nicht eine Einzelzeichnung nach Paragraph 102, Absatz 4, genehmigt worden ist. Überweisungsaufträge in Papierform sind neben den eigenhändigen Unterschriften zusätzlich auch mit einem gültigen Stempelabdruck zu versehen. Wird die Überweisung im Wege des elektronischen Bankverkehrs veranlasst, hat die Auftragszeichnung nach der zwischen dem Bund und dem betroffenen Kreditinstitut getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Überweisungsaufträge mit gleichartigen Zahlungen können zu einem Sammelauftrag zusammengefasst werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Arbeitserleichterung dient. Im Sammelauftrag sind die Gesamtsumme und die Anzahl der Einzelaufträge anzugeben. Die Auftragszeichnung nach Absatz 2, ist nur für den Sammelauftrag erforderlich, für die darin enthaltenen Einzelaufträge kann sie entfallen. Mit der Unterfertigung des Sammelauftrages übernehmen die Zeichnungsberechtigten auch die Verantwortung für dessen Richtigkeit. Die ungefertigten Einzelaufträge, deren Richtigkeit anlässlich der Buchung des Gebarungsfalles sicherzustellen ist, sind dem Sammelauftrag anzuschließen. Jeder ausgestellte Sammelauftrag ist in einem Verwendungsnachweis, der die Auftragsnummer, die Auftragssumme und das Datum der Ausstellung zu enthalten hat, einzutragen.
  4. Absatz 4,Unterfertigte Sammel- und Überweisungsaufträge sind an das jeweilige Kreditinstitut weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Bei einem Ausfall des elektronischen Bankverkehrs ist der Zahlungsverkehr mit den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegten geeigneten Maßnahmen aufrecht zu erhalten.
  6. Absatz 6,Stellt sich nach Absendung eines Auftrages an ein Kreditinstitut, aber noch vor dessen Vollzug oder vor Eintritt der Fälligkeit heraus, dass eine Zahlung nicht durchzuführen ist, so ist der entsprechende Einzelauftrag oder gegebenenfalls der Sammelauftrag nach der Bestimmung des Paragraph 40, des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zu widerrufen. Der Widerruf ist beim Kreditinstitut, bei Auszahlungen im Wege der Postämter (Baranweisungen) auch beim Abgabepostamt, zu veranlassen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und ist scheckmäßig zu fertigen. In besonders dringlichen Fällen ist der Widerruf vorab im Wege einer elektronischen Nachrichtenübermittlung zulässig. Die Einhaltung des Widerrufes ist von der BHAG in geeigneter Weise zu überwachen. Der Widerruf eines Sammelauftrages ist im Verwendungsnachweis zu vermerken. Führt die Durchführung des Widerrufes zu einer Gutschrift auf dem Bankkonto beim kontoführenden Kreditinstitut, so ist der entsprechende Betrag als Rückzahlung zu behandeln.

Schlagworte

Sammelauftrag

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121421