Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
4. Abschnitt
Zahlstellen und Wirtschaftsstellen
Organisation und Aufgaben der Zahlstellen
(§ 10 BHG 2013)(Paragraph 10, BHG 2013)
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Auf Grund des § 10 Abs. 4 BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Zahlstellen erlassen.Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 4, BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Zahlstellen erlassen.
(2)Absatz 2,Den Zahlstellen obliegt
die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und die Entgegennahme von Zahlungen durch Debitkarten, Kreditkarten oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen,
das Festhalten von Ein- und Auszahlungen in den Verrechnungsaufschreibungen nach § 71 Abs. 2 und die diesbezügliche Abrechnung mit der BHAG,das Festhalten von Ein- und Auszahlungen in den Verrechnungsaufschreibungen nach Paragraph 71, Absatz 2 und die diesbezügliche Abrechnung mit der BHAG,
die gesicherte Verwahrung von Zahlungsmitteln und der an Zahlstellen übergebenen Wertsachen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Regelung der Aufgaben der Zahlstelle hat die zuständige haushaltsführende Stelle insbesondere festzulegen
welche Auszahlungsarten vollzogen werden dürfen,
bis zu welcher Höhe Barzahlungen im Einzelfall oder monatlich besorgt werden dürfen,
zu welchem Stichtag mit der BHAG abzurechnen ist,
wer von den Bediensteten ausdrücklich namentlich benannt wird, um Barzahlungen zu besorgen.
(4)Absatz 4,Die Errichtung oder Auflassung einer Zahlstelle ist der BHAG unverzüglich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Sämtliche Unterlagen über den getätigten Barzahlungsverkehr sind in der Zahlstelle bis zu ihrer Abrechnung mit der BHAG aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121340