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§ 24 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Organisation und Aufgaben der Wirtschaftsstellen

(Paragraph 11, BHG 2013)

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4, BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Wirtschaftsstellen erlassen.
  2. Absatz 2,Den Wirtschaftsstellen obliegt die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Bundesvermögens sowie des in Gewahrsam des Bundes stehenden fremden Vermögens (Paragraph 11, Absatz 2, BHG 2013), ausgenommen jener Vermögensteile, die der BHAG oder den Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. In Durchführung dieser Aufgabe obliegen der Wirtschaftsstelle die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, die Führung der in das HV-System integrierten Anlagenbuchführung und die Inventur.
  3. Absatz 3,Haushaltsführende Stellen oder Teile von solchen, die auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung Vermögensbestandteile des Bundes betreuen, haben die den Wirtschaftsstellen obliegenden Aufgaben (Paragraph 11, BHG 2013) mitzubesorgen.
  4. Absatz 4,Die Wirtschaftsstelle ist bei Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen der haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt. Die Wirtschaftsstelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung zum unmittelbaren Schriftverkehr befugt.
  5. Absatz 5,Die Anordnungen von Zu- und Abgängen jener Vermögensteile, die nach Paragraph 11, Absatz 2, BHG 2013 von der Wirtschaftsstelle zu verwalten sind, sind von ihr zu vollziehen und – sofern es sich nicht um zum sofortigen Verbrauch bestimmte Vermögensbestandteile handelt – in der Anlagenbuchführung des HV-Systems festzuhalten.
  6. Absatz 6,Zur Einleitung der nach Paragraph 70, Absatz 3, BHG 2013 vorgesehenen Sachgüterübertragung hat die Wirtschaftsstelle der haushaltsführenden Stelle jene Bestandteile des Bundesvermögens bekannt zu geben, die zur Erfüllung der Aufgaben der haushaltsführenden Stelle offensichtlich nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Die Art der Durchführung der in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Aufgaben der Wirtschaftsstellen kann von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in Richtlinien geregelt werden.

Schlagworte

Zugang

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121341