Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
3. Abschnitt
Art und Inhalt von Anordnungen
Mittelvormerkung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Um die Verrechnung eines Obligos nach § 65 zu veranlassen, ist eine Mittelvormerkung anzuordnen. Mittelvormerkungen sind auch anzuordnen, wenn zwischen Organen des Bundes Leistungsverpflichtungen auf Grund von § 63 Abs. 1 BHG 2013 begründet oder in Aussicht gestellt werden.Um die Verrechnung eines Obligos nach Paragraph 65, zu veranlassen, ist eine Mittelvormerkung anzuordnen. Mittelvormerkungen sind auch anzuordnen, wenn zwischen Organen des Bundes Leistungsverpflichtungen auf Grund von Paragraph 63, Absatz eins, BHG 2013 begründet oder in Aussicht gestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Verrechnung von Obligos nach § 66, deren Leistungspflicht zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren eintritt, ist ebenfalls durch eine Mittelvormerkung anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge im Verrechnungskreis Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligo gebucht werden können. Liegen der Verrechnung von Obligos Dauerschuldverhältnisse zu Grunde, ist § 65 Abs. 4 anzuwenden.Die Verrechnung von Obligos nach Paragraph 66,, deren Leistungspflicht zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren eintritt, ist ebenfalls durch eine Mittelvormerkung anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge im Verrechnungskreis Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligo gebucht werden können. Liegen der Verrechnung von Obligos Dauerschuldverhältnisse zu Grunde, ist Paragraph 65, Absatz 4, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121347