Rechtstracker.at

§ 31 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Einzahlungs- und Auszahlungsanordnung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Für die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten nach Paragraph 67 und den damit zusammenhängenden Erträgen und Aufwendungen sind Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen zu erteilen. Hierzu gehören neben Ein- und Auszahlungen des Bundes von und an Dritte auch Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen nach Paragraph 63, Absatz eins, BHG 2013 und Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind. Weiters sind Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen zu erteilen, wenn Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind, die nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 BHG 2013 nicht veranschlagt werden (Ersatzforderungen/Ersatzverbindlichkeiten zu absetzbaren Zahlungen).
  2. Absatz 2,Für die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten auf Grund von Zahlungsansprüchen oder Zahlungsverpflichtungen, die nach Paragraph 34, Absatz eins, BHG 2013 nicht voranschlagswirksam zu verrechnen sind, ist gleichfalls eine Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnung zu erteilen.
  3. Absatz 3,Einzahlungs- und Auszahlungsanordnungen stellen gleichermaßen einen Zahlungsauftrag, als auch einen Verrechnungsauftrag dar.
    1. Ziffer eins
      Mit einer Einzahlungsanordnung wird das ausführende Organ in einem beauftragt,
      1. Litera a
        den in der Anordnung bestimmten Zahlungsanspruch als Forderung bzw. als Ertrag zu verrechnen,
      2. Litera b
        die Zahlung zur Tilgung der Forderung anzunehmen,
      3. Litera c
        die Tilgung als Einzahlung zu verrechnen und
      4. Litera d
        die Anlagen in die Anlagenbuchführung als Abgang aufzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Mit einer Auszahlungsanordnung wird das ausführende Organ in einem beauftragt,
      1. Litera a
        die in der Anordnung bestimmte Zahlungsverpflichtung als Verbindlichkeit bzw. als Aufwendung zu verrechnen,
      2. Litera b
        die Zahlung zur Tilgung der Verbindlichkeit zu leisten,
      3. Litera c
        die Tilgung als Auszahlung zu verrechnen und
      4. Litera d
        die Anlagen in die Anlagenbuchführung als Zugang aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Einzahlungs- und Auszahlungsanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach Paragraph 28, zu erteilen. Hierzu sind die Zahlungs- und Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben. Ist das Erlassen von Einzahlungs- und Auszahlungsanordnungen in elektronischer Form mangels direkter Anbindung an das HV-System nicht möglich, sind diese in schriftlicher Form nach Paragraph 29, zu erteilen.
  5. Absatz 5,Für Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstige abrechnungspflichtige Gebarungsfälle ist zunächst die Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit in der entsprechenden Betragshöhe anzuordnen. Diese Geschäftsfälle sind nach Paragraph 96, Absatz 7, BHG 2013 nach ihrer Auszahlung durch die haushaltsführende Stelle grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung, spätestens jedoch nach drei Jahren abzurechnen. Ist anlässlich der Abrechnung eine weitere Anordnung für eine Schlusszahlung (Ein- oder Auszahlung) zu erteilen, ist in dieser Anordnung die geleistete Anzahlung, Vorauszahlung oder sonstige Teilzahlung entsprechend zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Bei Darlehen, die gewährt werden, ist von der haushaltsführenden Stelle eine Auszahlungsanordnung für die Zuteilung des Darlehens an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer und eine Annahmeanordnung mit den vereinbarten Rückzahlungsbeträgen zu erteilen.
  7. Absatz 7,Periodisch wiederkehrende Zahlungen in gleich bleibender Höhe (zB Mieten) können mittels Daueranordnung (Dauereinzahlungs- oder Dauerauszahlungsanordnung) beauftragt werden, die entweder in elektronischer Form nach Paragraph 28, oder mangels direkter Anbindung an das HV-System in schriftlicher Form nach Paragraph 29, erteilt werden können.
  8. Absatz 8,In den Fällen von absetzbaren Zahlungen ist ersatzweise die Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit mit den damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträgen anzuordnen (Ersatzforderung bzw. Ersatzverbindlichkeit):
    1. Ziffer eins
      bei Rückzahlungen von Ein- oder Auszahlungen (Gutschriften, Rückzahlungen und Vergütungen nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, 11 und 12 BHG 2013 und Rückforderungen nach Paragraph 72, BHG 2013); die Verrechnung ist nach Paragraph 96, Absatz 4, BHG 2013 auf jenem Konto anzuordnen, auf dem die ursprüngliche Auszahlung verrechnet wurde. Für den Fall, dass dieses Konto in der Veranschlagung nicht oder nicht mehr vorgesehen ist, ist dessen Eröffnung nach Paragraph 62, BHG 2013 zu veranlassen.
    2. Ziffer 2
      bei Rückzahlungen von vermittlungsweise für ein anderes Organ nach Paragraph 65, BHG 2013 geleisteten Auszahlungen; für die Verrechnung gilt Ziffer eins, sinngemäß, die Anordnung hat von den beteiligten Organen unter Beachtung des Paragraph 26, Absatz 4, BHG 2013 so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Rückzahlung und die zugehörige Einzahlung nach Paragraph 96, Absatz 5, BHG 2013 in demselben Finanzjahr verrechnet werden.
  9. Absatz 9,Die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten und den damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträgen nach Paragraph 66,, die entweder zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren einzuheben oder zu leisten sind, sind ebenfalls durch Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen als Forderung oder Verbindlichkeit gebucht werden können. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den jeweiligen Finanzjahren abzugrenzen. Für die Erfassung von Beträgen für Dauerschuldverhältnisse ist Paragraph 65, Absatz 4, anzuwenden.
  10. Absatz 10,Für Ein- oder Auszahlungen, die zu- oder abgeflossen sind bevor eine diesbezügliche Anordnung erteilt worden ist, ist die Erlassung einer Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnung unverzüglich nachzuholen.

Schlagworte

Einzahlungsanordnung, Einzahlung, Zahlungsdaten, Dauereinzahlungsanordnung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121348