Rechtstracker.at

§ 38 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung

(Paragraph 90, BHG 2013)

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Verrechnung hat in der Finanzierungsrechung über folgende Stufen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Verrechnung von Obligos,
    2. Ziffer 2
      Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
    3. Ziffer 3
      Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).
    Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach Paragraph 91 und Paragraph 92, BHG 2013.
  2. Absatz 2,Als Obligo sind folgende Geschäftsfälle zu verrechnen:
    1. Ziffer eins
      Mittelverwendungen, die vorzumerken oder zu reservieren sind, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit besteht und
    2. Ziffer 2
      Mittelaufbringungen ab einer Million Euro, für die noch keine Forderung besteht.
  3. Absatz 3,Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.
  4. Absatz 4,Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen der Stufen der Zahlungen ist der korrespondierende Wert des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen.
  5. Absatz 5,Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Jahresvoranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (Paragraph 52, BHG 2013), Mittelumschichtungen (Paragraph 53, BHG 2013), Mittelverwendungsüberschreitungen (Paragraph 54, BHG 2013), die Entnahme von Rücklagen (Paragraph 56, BHG 2013), variable Auszahlungen (Paragraph 12, Absatz 5, BHG 2013) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Jahresvoranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zu verrechnen.

Schlagworte

Einzahlung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121355