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§ 39 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnungskreise

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Im HV-System sind nach den Paragraphen 95 bis 97 sowie dem Paragraph 108, BHG 2013 Hauptverrechnungskreise
    1. Ziffer eins
      für die Ergebnis- und Vermögensrechnung,
    2. Ziffer 2
      für die Finanzierungsrechnung,
    3. Ziffer 3
      für die Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen und
    4. Ziffer 4
      für die Kosten- und Leistungsrechnung
    einzurichten. Innerhalb dieser Hauptverrechnungskreise sind Rechnungskreise (zB Buchungskreise) in der nach Paragraph 4, Absatz 11, festgelegten Anzahl einzurichten.
  2. Absatz 2,Neben den nach Absatz eins, zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin oder eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
  3. Absatz 3,Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch (zumindest täglich) erfolgen.
  4. Absatz 4,Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
    1. Ziffer eins
      die Anlagenbuchführung,
    2. Ziffer 2
      die Debitorenbuchführung,
    3. Ziffer 3
      die Kreditorenbuchführung,
    4. Ziffer 4
      die Personalverrechnung,
    5. Ziffer 5
      die Abgabenverrechnung und
    6. Ziffer 6
      die Verrechnung der Finanzschulden.
  5. Absatz 5,Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu führen. Finanzinstrumente, Beteiligungen und Bundeshaftungen sind in einem sonstigen Verrechnungskreis oder in einer vom HV-System zur Verfügung gestellten entsprechenden Applikation zu führen.
  6. Absatz 6,Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
  7. Absatz 7,Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
  8. Absatz 8,Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
  9. Absatz 9,Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
  10. Absatz 10,Finanzschulden, Währungstauschverträge und aktive Finanzinstrumente sind in der Applikation Finanzschulden zu verrechnen.
  11. Absatz 11,Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung, über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.

Schlagworte

Ergebnisrechnung, Kostenrechnung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121356