Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Pensionen
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die haushaltsführende Stelle hat für jede Beamtin oder für jeden Beamten, für die oder den der Bund den Pensionsaufwand zur Gänze trägt, einen monatlichen Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag) nach § 22b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54/1956, an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten.Die haushaltsführende Stelle hat für jede Beamtin oder für jeden Beamten, für die oder den der Bund den Pensionsaufwand zur Gänze trägt, einen monatlichen Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag) nach Paragraph 22 b, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,, an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Beiträge sind periodengerecht im Personalaufwand der haushaltsführenden Stelle zu verrechnen.
(3)Absatz 3,Dienstgeberbeiträge und Dienstnehmerbeiträge sind in der Untergliederung Pensionen als Erträge zu verrechnen.
(4)Absatz 4,Die Pensionen sind periodengerecht im Transferaufwand zu verrechnen und etwaige noch nicht ausgezahlte Pensionen sind unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121374