Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bundeshaftungen
(§ 82 BHG 2013)(Paragraph 82, BHG 2013)
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Entgelte einer Schuldnerin oder eines Schuldners für die Übernahme der Haftung durch den Bund sind in der Verrechnung als Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers in jenem Finanzjahr zu verrechnen, welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind, sofern dieses Entgelt für einen Haftungsfall 100 000 Euro übersteigt. Andernfalls sind die Entgelte zum Zeitpunkt der Einzahlung als Erträge zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Eine Inanspruchnahme des Bundes erfolgt direkt oder indirekt (auf Grund geschlossener Schadloshaltungsvereinbarungen). Auszahlungen sind in der allgemeinen Gebarung zu verrechnen. Anerkannte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge aus Schadensfällen sind als kurzfristige Verbindlichkeiten zu verrechnen.
(3)Absatz 3,Wird der Bund aus einer Bundeshaftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, in Anspruch genommen, hat er eine Auszahlung zu tätigen. Gleichzeitig übernimmt der Bund eine Forderung gegenüber dem Importeur oder einem Drittstaat.Wird der Bund aus einer Bundeshaftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in Anspruch genommen, hat er eine Auszahlung zu tätigen. Gleichzeitig übernimmt der Bund eine Forderung gegenüber dem Importeur oder einem Drittstaat. (4)Absatz 4,Es gelten die Regelungen nach den §§ 73 und 74 BHG 2013 für eine ergebniswirksame Wertberichtigung oder Ausbuchung einer Forderung nach Abs. 3. Die gruppenweise Einzelwertberichtigung ist auf Basis der Erfahrungswerte vergangener Finanzjahre zu ermitteln.Es gelten die Regelungen nach den Paragraphen 73 und 74 BHG 2013 für eine ergebniswirksame Wertberichtigung oder Ausbuchung einer Forderung nach Absatz 3, Die gruppenweise Einzelwertberichtigung ist auf Basis der Erfahrungswerte vergangener Finanzjahre zu ermitteln.
(5)Absatz 5,Die realisierten Erträge und Aufwendungen aus den Wechselkursgarantien sind entsprechend der Kontenplanverordnung zu verrechnen.
(6)Absatz 6,Die durch einen anderen Rechtsträger nicht gedeckten Beträge sind entsprechend der Schadloshaltungsvereinbarung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Zahlung auszugleichen.
(7)Absatz 7,Bundeshaftungen sind in der Applikation Treasury zu erfassen . Die Daten zu den Bundeshaftungen sind zumindest quartalsweise zu aktualisieren, es sei denn, es bestehen rechtliche Vereinbarungen, bei denen nur eine halbjährliche oder eine jährliche Berichterstattung vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276715